06. Apr

geschrieben von Pressesprecher

Gesetzliche Änderungen im Vereinsrecht aufgrund COVID-19-Pandemie

06. Apr

| geschrieben von Pressesprecher

Mit dem „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ hat der Bundestag Erleichterungen für die Durchführung der Mitgliederversammlungen für Vereine beschlossen. Diese können nun per Videokonferenz oder im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden.

 

Die betreffende Norm ist der § 5:

 

§5 Vereine und Stiftungen

 

(1) Ein  Vorstandsmitglied  eines  Vereins oder  einer  Stiftung bleibt  auch  nach  Ablauf seiner  Amtszeit  bis zu  seiner  Abberufung  oder  bis zur  Bestellung  seines  Nachfolgers  im Amt.

 

(2) Abweichend  von  §32  Absatz1  Satz1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  kann  der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,

1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder

2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

 

(3) Abweichend von §32 Absatz2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

 

Landestanzsportverband Bayern e.V., Georg-Brauchle-Ring 93, 80992 München, eMail: info@ltvb.de Impressum Datenschutzerklärung